AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
REEDuce – noise protection technologies FlexCo
Jacquingasse 16/13, 1030 Wien, Österreich
Firmenbuchnummer: FN 659781 t
Firmenbuchgericht: Handelsgericht Wien
UID-Nummer: ATU 82607136
E-Mail:
1. Geltung und Vertragsabschluss
1.1 Die REEDuce – noise protection technologies FlexCo, nachfolgend „REEDUCE“, erbringt sämtliche Lieferungen und Leistungen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts, nachfolgend „Auftraggeber“, sofern sie wirksam vereinbart wurden.
1.2 Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung der AGB. Abweichende oder ergänzende Vereinbarungen bedürfen einer ausdrücklichen Bestätigung durch REEDUCE in Textform, soweit keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen.
1.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn REEDUCE ihrer Geltung ausdrücklich zustimmt. Die widerspruchslose Entgegennahme von Unterlagen oder Leistungen gilt nicht als Zustimmung.
1.4 Angebote von REEDUCE sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet werden. Ein Vertrag kommt durch die Annahme eines verbindlichen Angebots, eine Auftragsbestätigung oder durch übereinstimmendes Verhalten der Vertragsparteien zustande.
1.5 Individuelle vertragliche Vereinbarungen, insbesondere bestätigte Angebote, Leistungsbeschreibungen und technische Spezifikationen, gehen diesen AGB im Fall eines Widerspruchs vor.
1.6 Änderungen dieser AGB gelten für zukünftige Verträge. Eine Änderung bestehender Vertragsverhältnisse erfordert eine entsprechende Vereinbarung.
2. Konzept-, Entwicklungs- und Ideenschutz
2.1 Sämtliche von REEDUCE entwickelten Konzepte, technischen Lösungen, Konstruktionen, Zeichnungen, Berechnungen, Produktentwicklungen und sonstigen Unterlagen bleiben, soweit gesetzlich geschützt und nicht ausdrücklich anders vereinbart, geistiges Eigentum von REEDUCE beziehungsweise der jeweiligen Rechteinhaber.
2.2 Die Übermittlung technischer Dokumentationen, Angebote oder Projektunterlagen begründet keine über den vereinbarten Zweck hinausgehenden Nutzungs- oder Verwertungsrechte.
2.3 Eine Vervielfältigung, Veröffentlichung, Weitergabe an Dritte oder Verwendung für andere Projekte bedarf der vorherigen Zustimmung von REEDUCE, soweit keine gesetzliche oder vertragliche Berechtigung besteht.
2.4 Vertrauliche technische Informationen und Geschäftsgeheimnisse dürfen ausschließlich zur Durchführung des jeweiligen Vertrags verwendet werden. Gesetzliche Offenlegungspflichten bleiben unberührt.
3. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten
3.1 Art und Umfang der von REEDUCE geschuldeten Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung und den ausdrücklich vereinbarten technischen Unterlagen.
3.2 Das Leistungsangebot umfasst insbesondere die Entwicklung, Herstellung beziehungsweise Beschaffung und den Vertrieb ökologischer Lärmschutzsysteme sowie damit verbundene technische Beratungs- und Projektleistungen.
3.3 Planung, statische Berechnungen, Fundamentierung, Transport, Entladung, Montage, Bauüberwachung und sonstige Zusatzleistungen sind nur dann Bestandteil des Vertrags, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.
3.4 Der Auftraggeber verpflichtet sich, sämtliche für die ordnungsgemäße Durchführung erforderlichen Informationen, Planungsunterlagen, technischen Vorgaben und Genehmigungen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, soweit diese in seinen Verantwortungsbereich fallen.
3.5 Verzögerungen oder Mehrkosten infolge unvollständiger, fehlerhafter oder verspätet bereitgestellter Informationen gehen im gesetzlich zulässigen Umfang zulasten des Auftraggebers, sofern REEDUCE diese nicht selbst zu vertreten hat.
3.6 Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs, insbesondere hinsichtlich Mengen, Abmessungen, Materialausführungen oder technischer Anforderungen, bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Daraus entstehende Mehrkosten und Terminänderungen werden entsprechend berücksichtigt.
4. Produkteigenschaften und natürliche Materialien
4.1 REEDUCE entwickelt ökologische Lärmschutzsysteme unter Verwendung natürlicher und naturbasierter Materialien, insbesondere Schilf, Thermoholz und Lehm.
4.2 Aufgrund der natürlichen Materialeigenschaften können geringfügige Unterschiede in Farbe, Struktur, Oberfläche und Erscheinungsbild auftreten. Solche Abweichungen stellen keinen Mangel dar, sofern die vereinbarte Beschaffenheit, technische Funktion, Sicherheit und Gebrauchstauglichkeit nicht beeinträchtigt werden.
4.3 Maßgeblich für die technischen Eigenschaften der Produkte sind die vertraglich vereinbarten Spezifikationen, Produktdatenblätter und Prüfzeugnisse in der jeweils vereinbarten Fassung.
4.4 Angaben zu Schalldämmung, Schallabsorption, Beständigkeit und sonstigen Leistungsmerkmalen beziehen sich auf die jeweils angegebenen Prüfverfahren und Prüfbedingungen.
4.5 Die tatsächliche Leistungsfähigkeit eines Lärmschutzsystems am Einsatzort hängt unter anderem von der projektspezifischen Planung, der Einbausituation, den Umgebungsbedingungen und der fachgerechten Montage ab.
4.6 Eine Garantie für eine bestimmte Lebensdauer, Eigenschaft oder Leistung besteht nur, wenn REEDUCE diese ausdrücklich als Garantie erklärt. Gesetzliche Gewährleistungsrechte bleiben unberührt.
5. Fremdleistungen und Beauftragung Dritter
5.1 REEDUCE ist berechtigt, zur Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen geeignete Produktions-, Liefer-, Transport- und sonstige Partnerunternehmen sowie Subunternehmer einzusetzen, sofern keine abweichende Vereinbarung besteht.
5.2 REEDUCE bleibt für die ordnungsgemäße Erfüllung der von ihr vertraglich übernommenen Leistungen verantwortlich.
5.3 Für Leistungen, die der Auftraggeber unmittelbar an Dritte vergibt, übernimmt REEDUCE keine vertragliche Verantwortung, soweit keine eigenen gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten betroffen sind.
5.4 Gesetzliche Prüf-, Aufklärungs- und Warnpflichten von REEDUCE bleiben unberührt.
6. Liefertermine und Projektabwicklung
6.1 Liefer- und Leistungstermine gelten nur dann als verbindlich, wenn sie ausdrücklich als solche vereinbart wurden.
6.2 Die Einhaltung vereinbarter Termine setzt die rechtzeitige Erfüllung sämtlicher erforderlichen Mitwirkungspflichten des Auftraggebers voraus.
6.3 Bei außergewöhnlichen, bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbaren und von REEDUCE nicht zu vertretenden Ereignissen, insbesondere Naturkatastrophen, behördlichen Maßnahmen, erheblichen Transportstörungen oder vergleichbaren Ereignissen höherer Gewalt, können sich vereinbarte Leistungsfristen angemessen verlängern.
6.4 REEDUCE informiert den Auftraggeber unverzüglich über wesentliche Verzögerungen und deren voraussichtliche Auswirkungen.
6.5 Bei erheblichen oder länger andauernden Verzögerungen stimmen die Vertragsparteien das weitere Vorgehen ab. Gesetzliche Rücktritts- und Schadenersatzrechte bleiben unberührt.
7. Lieferung, Transport und Montage
7.1 Lieferort, Lieferumfang, Transportbedingungen und gegebenenfalls vereinbarte Gefahrübergänge ergeben sich aus der jeweiligen Auftragsbestätigung beziehungsweise gesonderten vertraglichen Vereinbarung.
7.2 Transport, Entladung, Zwischenlagerung und Montage sind nur dann im vereinbarten Leistungsumfang enthalten, wenn diese ausdrücklich angeboten und beauftragt wurden.
7.3 Übernimmt REEDUCE keine Montageleistungen, obliegt die fachgerechte Errichtung dem Auftraggeber beziehungsweise den von ihm beauftragten ausführenden Unternehmen.
7.4 Die Montage muss entsprechend den vereinbarten technischen Unterlagen, den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und den projektspezifischen Anforderungen erfolgen.
7.5 Für Schäden infolge unsachgemäßer Montage, eigenmächtiger Veränderungen oder bestimmungswidriger Verwendung haftet REEDUCE nur, soweit diese Schäden von REEDUCE zu vertreten sind.
7.6 Von REEDUCE ausdrücklich übernommene Planungs-, Beratungs-, Prüf- und Warnpflichten bleiben unberührt.
8. Vorzeitige Vertragsauflösung
8.1 Beide Vertragsparteien sind berechtigt, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund vorzeitig aufzulösen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
8.2 Wird ein Auftrag aus Gründen beendet, die REEDUCE nicht zu vertreten hat, erfolgt die Abrechnung bereits erbrachter Leistungen und entstandener Aufwendungen nach den vertraglichen Vereinbarungen und gesetzlichen Bestimmungen.
8.3 Bei individuell gefertigten, bereits produzierten oder verbindlich bestellten Produkten werden nachweislich entstandene und nicht vermeidbare Kosten im gesetzlich zulässigen Umfang berücksichtigt.
8.4 Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
9. Honorar und Preise
9.1 Die Vergütung für Lieferungen und Leistungen richtet sich nach dem jeweiligen Angebot beziehungsweise der Auftragsbestätigung.
9.2 Sämtliche Preise verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, als Nettopreise zuzüglich der jeweils gesetzlich anfallenden Umsatzsteuer.
9.3 Transport, Verpackung, Entladung, Lagerung, Montage und sonstige Zusatzleistungen sind nur dann im Preis enthalten, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
9.4 Änderungen des Leistungsumfangs oder zusätzliche Leistungen werden gesondert vereinbart und verrechnet.
9.5 Nachträgliche Preisänderungen bedürfen einer wirksamen vertraglichen Grundlage oder einer gesonderten Vereinbarung.
10. Zahlung und Eigentumsvorbehalt
10.1 Rechnungen sind, sofern keine abweichenden Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, unmittelbar nach Rechnungserhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig.
10.2 Anzahlungen, Teilrechnungen und projektbezogene Zahlungspläne können gesondert vereinbart werden.
10.3 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen und Ansprüche auf Ersatz angemessener Betreibungskosten.
10.4 Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der jeweiligen Kaufpreisforderung Eigentum von REEDUCE, soweit dies rechtlich zulässig ist.
10.5 Bei einer dauerhaften Verbindung der gelieferten Produkte mit Grundstücken oder Bauwerken richten sich Eigentumsverhältnisse und allfällige Sicherungsrechte nach den gesetzlichen Bestimmungen und wirksamen gesonderten Vereinbarungen.
11. Eigentumsrechte, Urheberrechte und Kennzeichnung
11.1 Sämtliche Marken, Produktbezeichnungen, technischen Zeichnungen, Dokumentationen, Fotografien und sonstigen geschützten Inhalte von REEDUCE unterliegen den jeweils anwendbaren Schutzrechten.
11.2 Ohne ausdrückliche Zustimmung dürfen diese Inhalte nicht über den vertraglich vereinbarten Zweck hinaus vervielfältigt, verändert, veröffentlicht oder wirtschaftlich verwertet werden, sofern keine gesetzliche Berechtigung besteht.
11.3 Die Nutzung von Projektinformationen, Fotografien oder Referenzen zu Kommunikations- und Präsentationszwecken erfolgt nur, soweit die erforderlichen Rechte und Zustimmungen vorliegen.
12. Gewährleistung
12.1 REEDUCE gewährleistet, dass die gelieferten Produkte und erbrachten Leistungen den vertraglich vereinbarten Eigenschaften sowie den anwendbaren gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
12.2 Gewährleistungsansprüche richten sich nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und wirksam vereinbarten projektspezifischen Regelungen.
12.3 Soweit § 377 UGB anwendbar ist, hat der Auftraggeber die gelieferte Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu untersuchen und festgestellte Mängel innerhalb angemessener Frist anzuzeigen.
12.4 Der Auftraggeber hat REEDUCE die Möglichkeit einzuräumen, angezeigte Mängel zu prüfen und die gesetzlich oder vertraglich vorgesehene Verbesserung beziehungsweise sonstige Abhilfe vorzunehmen.
12.5 Mängel, die nachweislich durch unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage durch Dritte oder nicht abgestimmte Veränderungen verursacht wurden, begründen keine Gewährleistungsansprüche gegenüber REEDUCE, soweit keine von REEDUCE zu vertretende Ursache vorliegt.
12.6 Gesetzlich zwingende Gewährleistungsrechte bleiben unberührt.
13. Haftung und Produkthaftung
13.1 REEDUCE haftet für Schäden nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit im Rahmen des gesetzlich Zulässigen keine wirksamen abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden.
13.2 Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung für reine Vermögensschäden im unternehmerischen Geschäftsverkehr ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist und keine wesentlichen Vertragspflichten betroffen sind.
13.3 Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Personenschäden, vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden und sonstige gesetzlich zwingende Haftungsfälle.
13.4 Zwingende Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
13.5 REEDUCE haftet für Schäden aus Leistungen außerhalb ihres vertraglich übernommenen Verantwortungsbereichs nur, soweit eine gesetzliche Haftungsgrundlage besteht.
14. Datenschutz
14.1 REEDUCE verarbeitet personenbezogene Daten unter Einhaltung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des österreichischen Datenschutzgesetzes.
14.2 Personenbezogene Daten werden insbesondere zur Vertragsanbahnung, Vertragsabwicklung, Kundenkommunikation, Rechnungslegung und Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen verarbeitet.
14.3 Nähere Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten, deren Rechtsgrundlagen, Speicherdauer sowie die Rechte betroffener Personen enthält die Datenschutzerklärung von REEDUCE.
14.4 Soweit im Rahmen der Zusammenarbeit eine Auftragsverarbeitung im Sinne der DSGVO erfolgt, schließen die Vertragsparteien eine gesonderte Vereinbarung gemäß Art. 28 DSGVO ab.
Kontakt für Datenschutzanfragen:
REEDuce – noise protection technologies FlexCo
E-Mail:
15. Anwendbares Recht
15.1 Für sämtliche Vertragsverhältnisse zwischen REEDUCE und dem Auftraggeber gilt österreichisches materielles Recht unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
15.2 Für alle in diesen AGB nicht ausdrücklich geregelten Angelegenheiten gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.
16. Erfüllungsort und Gerichtsstand
16.1 Erfüllungsort ist, soweit rechtlich zulässig und nichts anderes vereinbart wurde, der Sitz von REEDUCE in Wien. Ausdrücklich vereinbarte Liefer- und Leistungsorte bleiben davon unberührt.
16.2 Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis wird gegenüber Unternehmern, soweit gesetzlich zulässig, die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts in Wien vereinbart.
17. Schlussbestimmungen
17.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sollen zu Dokumentations- und Beweiszwecken in Textform festgehalten werden. Individuelle Vereinbarungen bleiben nach den gesetzlichen Bestimmungen wirksam.
17.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen treten die einschlägigen gesetzlichen Regelungen.
17.3 Diese AGB gelten für Verträge, in die sie ab dem nachstehenden Gültigkeitsdatum wirksam einbezogen werden.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ab Juni 2026 bis auf Widerruf.
REEDuce – noise protection technologies FlexCo
Jacquingasse 16/13, 1030 Wien, Österreich
FN 659781 t · Handelsgericht Wien
UID: ATU 82607136
